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   BFH, 04.10.1984 - V R 82/83   

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https://dejure.org/1984,1096
BFH, 04.10.1984 - V R 82/83 (https://dejure.org/1984,1096)
BFH, Entscheidung vom 04.10.1984 - V R 82/83 (https://dejure.org/1984,1096)
BFH, Entscheidung vom 04. Oktober 1984 - V R 82/83 (https://dejure.org/1984,1096)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 142, 66
  • NJW 1985, 168 (Ls.)
  • BB 1984, 2045
  • BStBl II 1984, 808
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 24.03.1983 - V B 56/82

    Betriebliche Sachzuwendung - Freiwillige Sachzuwendung - Arbeitgeber-Arbeitnehmer

    Auszug aus BFH, 04.10.1984 - V R 82/83
    Nicht nur bei leitenden Angestellten im Innendienst, sondern auch bei Außendienstmitarbeitern kann die Zurverfügungstellung eines unternehmenseigenen Pkw zur privaten Nutzung eine Maßnahme des Arbeitgebers sein, mit der eine Vergütung für geleistete Dienste erbracht werden soll (Anschluß an Beschluß vom 24. März 1983 V B 56/82, BFHE 138, 111, BStBl II 1983, 391).

    Auf die Beschwerde des Finanzamts wegen Nichtzulassung der Revision im finanzgerichtlichen Urteil hat der Bundesfinanzhof durch Beschluß vom 24. März 1983 V B 56/82 (BFHE 138, 111, BStBl II 1983, 391) die Revision zugelassen.

    Der erkennende Senat hat in dem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluß vom 24. März 1983 V B 56/82 (BFHE 138, 111, BStBl II 1983, 391) unter Berufung auf das Urteil vom 7. Mai 1981 V R 47/76 (BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495) ausgeführt, daß bei Gewährung betrieblicher Sachzuwendungen ein Leistungsaustausch zu bejahen ist, wenn diese Sachzuwendungen Vergütung für geleistete Dienste sind; das ist der Fall, wenn die Sachzuwendungen Teil derjenigen Leistungen des Arbeitgebers sind, die von ihm für die ihm versprochene Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu erbringen sind.

  • BFH, 07.05.1981 - V R 47/76

    Kostenlose Beförderung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist nicht

    Auszug aus BFH, 04.10.1984 - V R 82/83
    Der erkennende Senat hat in dem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluß vom 24. März 1983 V B 56/82 (BFHE 138, 111, BStBl II 1983, 391) unter Berufung auf das Urteil vom 7. Mai 1981 V R 47/76 (BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495) ausgeführt, daß bei Gewährung betrieblicher Sachzuwendungen ein Leistungsaustausch zu bejahen ist, wenn diese Sachzuwendungen Vergütung für geleistete Dienste sind; das ist der Fall, wenn die Sachzuwendungen Teil derjenigen Leistungen des Arbeitgebers sind, die von ihm für die ihm versprochene Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu erbringen sind.

    Vertragliche Vereinbarungen, die im Sinne des BFH-Urteils in BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495 das Arbeitsverhältnis durch Regelungen gegenseitiger Rechte und Verpflichtungen ausgestalten, können auch neben dem vom Finanzgericht angesprochenen Formalvertrag stehen.

  • BFH, 06.06.1984 - V R 136/83

    Betriebliche Sachzuwendung - Außendienstmonteur - Überlassung eines Pkws -

    Auszug aus BFH, 04.10.1984 - V R 82/83
    Dies wäre bei Außendienstmitarbeitern nur dann auszuschließen, wenn - wie die Klägerin nunmehr vorbringt und das Finanzgericht nicht in seine Prüfung einbezogen hat - die private Pkw-Nutzung von derart geringer Größenordnung gewesen ist, daß sie für die Gehaltsbemessung keine wirtschaftliche Rolle gespielt hat (vgl. Urteil vom 6. Juni 1984 V R 136/83, BFHE 141, 359, UR 1984, 234).
  • BFH, 30.07.1986 - V R 99/76

    Überlassung einer Werkdienstwohnung an Arbeitnehmer umsatzsteuerfrei

    Das ist der Fall, wenn die Sachzuwendungen Teil derjenigen Leistungen des Arbeitgebers sind, die von ihm für die ihm versprochene Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu erbringen sind (BFH-Urteil vom 4. Oktober 1984 V R 82/83, BFHE 142, 66, BStBl II 1984, 808; BFH-Beschluß vom 24. März 1983 V B 56/82, BFHE 138, 111, BStBl II 1983, 391).
  • BFH, 11.05.1995 - V R 105/92

    Umsatzsteuer; unentgeltliche Sammelbeförderungen von Arbeitnehmern

    Das wurde z.B. im BFH-Urteil vom 4. Oktober 1984 V R 82/83 (BFHE 142, 66, BStBl II 1984, 808) angenommen in bezug auf die Gestellung eines firmeneigenen PKW's an leitende Angestellte auch zur privaten Nutzung; diese könne neben dem ausdrücklich vereinbarten Barlohn Bestandteil der Entlohnung sein.
  • BFH, 11.03.1988 - V R 30/84

    Steuerpflicht und Steuersatz bei kostenloser Arbeitnehmer-Sammelbeförderung durch

    Eine vertragliche Vereinbarung, wonach die Arbeitnehmer als Vergütung für geleistete Dienste außer dem Barlohn auch die Beförderungsleistungen erhalten sollten, sind im Streitfall nicht getroffen worden (vgl. BFH-Urteile vom 6. Juni 1984 V R 33/83, BFHE 141, 355, BStBl II 1984, 686, und vom 4. Oktober 1984 V R 82/83, BFHE 142, 66, BStBl II 1984, 808).
  • BFH, 10.05.1990 - V R 95/85

    Umsatzsteuer; Sachzuwendungen an Arbeitnehmer

    a) Ein Leistungsaustausch i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1967 ist bei betrieblichen Sachzuwendungen anzunehmen, wenn sich die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers einerseits und die Lohnzahlung sowie sonstige Zuwendungen des Arbeitgebers andererseits als gegenseitige rechtliche Verpflichtungen derart gegenüberstehen, daß der Arbeitgeber neben dem Barlohn auch die Sachzuwendungen erbringt, um die Arbeitsleistung zu erhalten (BFH-Urteile vom 6.Juni 1984 V R 33 83, BFHE 141, 355, BStBl II 1984, 686, [BFH 06.06.1984 - V R 33/83] und V R 136 83, BFHE 141, 359, [BFH 06.06.1984 - V R 136/83] BStBl II 1984, 688, [BFH 06.06.1984 - V R 136/83] sowie vom 4.Oktober 1984 V R 82 83, BFHE 142, 66, BStBl II 1984, 808 [BFH 04.10.1984 - V R 82/83]).

    Dabei hätte es untersuchen müssen, ob die gestattete private PKW-Benutzung gegenüber der --in der Klagebegründung beschriebenen-- betrieblichen Nutzung von derart geringer Größenordnung gewesen ist, daß sie vernachlässigt werden konnte (BFH in BFHE 142, 66, [BFH 04.10.1984 - V R 82/83] BStBl II 1984, 808 [BFH 04.10.1984 - V R 82/83]).

  • BFH, 11.11.1987 - X R 32/81

    Berücksichtigung von Sachzuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer als

    Das Urteil des FG steht in inhaltlichem Widerspruch zu den vom BFH in seinem Urteil vom 7. Mai 1981 V R 47/76 (BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495) aufgestellten Rechtsgrundsätzen (vgl. auch BFH-Beschluß vom 24. März 1983 V B 56/82, BFHE 138, 111, BStBl II 1983, 391; BFH-Urteile vom 6. Juni 1984 V R 33/83, BFHE 141, 355, BStBl II 1984, 686; vom 6. Juni 1984 V R 136/83, BFHE 141, 359, BStBl II 1984, 688; vom 4. Oktober 1984 V R 82/83, BFHE 142, 66, BStBl II 1984, 808).

    Die Vereinbarung, daß ein Teil der Arbeitsleistung als Entgelt für die Sachzuwendungen geschuldet sein soll, kann sich ergeben aus Tarifverträgen (im Rahmen der Tarifbindung, § 3 Abs. 1 und 2 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung vom 25. August 1969, BGBl I 1969, 1323), aus schriftlichen Arbeitsverträgen, aus zusätzlichen Abreden (auch mündlichen oder schriftlichen Nebenabreden und sonstigen Umständen wie der faktischen betrieblichen Übung; vgl. Urteile in BFHE 138, 111, BStBl II 1983, 391; BFHE 142, 66, BStBl II 1984, 808; Mößlang, Deutsche Steuer-Zeitung/Ausgabe A 1987, 419).

  • BFH, 04.07.1985 - V R 82/77

    Bereitstellung eines Angelteiches für Betriebsangehörige ist weder

    Für den Bereich des Umsatzsteuergesetzes 1967 scheidet damit eine Besteuerung der Zuwendung aus (vgl. die Entscheidungen des Senats vom 7. Mai 1981 V R 47/76, BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495, vom 17. September 1981 V B 43/80, BFHE 134, 65, BStBl II 1981, 775, vom 24. März 1983 V B 56/82, BFHE 138, 111, BStBl II 1983, 391, vom 6. Juni 1984 V R 136/83, BFHE 141, 359, BStBl II 1984, 688, und vom 4. Oktober 1984 V R 82/83, BFHE 142, 66, BStBl II 1984, 808).
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